Gründungssatzung
(gültig vom 28.10.1997-10.5.2004)

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Jugendwerk DRIWA (e. V.).
2. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ahlen eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Drensteinfurt mit den Stadtteilen Drensteinfurt, Rinkerode und Walstedde.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Ziele und Aufgaben

1. Ziele des Vereins sind:
- Die Aktivierung der Kinder- und Jugendarbeit
- Bildung einer Interessenvertretung für alle jungen Menschen in Drensteinfurt
- Beobachtung der Lebenslage von Kindern und Jugendlichen und Ausgleich
von erkannten Definziten im Angebotsbereich
- Schaffung von Lebensräumen für Kinder und Jugendliche
2. Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im sozialen, ökologischen, kulturellen, gesellschaftlichen und kommunikativen Bereich in allen Ortschaften der Stadt Drensteinfurt sowie die Unterstützung des Ehrenamtes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Drensteinfurt fördern und bei der Verwirklichung der Vereinsziele helfen wollen.
2. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Auschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären.
4. Ein Ausschluss ist möglich wegen vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und sofort wirksam. Berufung über den Ehrenausschuss ist zugelassen.

§ 4 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im 1. Quartal abzuhalten. Sie wird schriftlich, per Rundschreiben, vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer 21-tägigen Frist einberufen. Tagesordnungspunkte, die die Satzung betreffen, müssen mit der Einladung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge einzubringen. Diese müssen dem Vereinsvorsitzenden schriftlich, spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung, eingereicht werden. Eine Mitgliederversammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangen.
2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Stimmabgabe mindestens 14 Jahre alt ist.
3. Jede stimmberechtigte anwesende Person hat nur eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern (im wechselnden Rhythmus)
- Wahl der drei Mitglieder des Ehrenausschusses
- Beschlussfassung über die Grundsätze und Aufgabenschwerpunkte des Vereins
- Entgegennahme der Vorstands-, Kassen- und Kassenprüfberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidung über Satzungsänderung (2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen)
6. Der Verein gibt sich eine Wahl- und Versammlungsordnung, die von der Mitgliederver-sammlung beschlossen wird.

§ 6 - Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- VorsitzendeR
- stellvertretendeR VorsitzendeR
- KassiererIn
- BeisitzerIn
- 1 VertreterIn der Stadt
DieseR VertreterIn sollte für jeweils zwei Jahre benannt oder bestellt werden.
2. Als VorsitzendeR, stellvertretendeR VorsitzendeR und KassiererIn dürfen nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch die/den VorsitzendeN und der/dem stellvertretendeN VorsitzendeN vertreten.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und des Ehrenausschusses beträgt zwei Jahre. Bei der ersten Wahl werden die/der stellvertretendeR VorsitzendeR, der/die BeisitzerIn und der/die zweite KassenprüferIn nur für ein Jahr gewählt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine besonderen Aufgaben sind:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse
- Aufstellung, laufende Kontrolle und Vorstellung des Haushaltsplanes in der
Mitgliederversammlung
- Dienst- und Fachaufsicht sowie materielle Aufsicht
6. Vorstandssitzungen sollten mindestens viermal jährlich stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3/5 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Einzelnen dem Verein mit mehr als 5.000,00 DM belasten sowie über den Abschluss von Dienstverträgen entscheidet der gesamte Vorstand.
8. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen beauftragen sowie Ausschüsse oder Projektgruppen einrichten und besetzen. Sofern notwendig, können dazu entsprechende Ordnungen verfasst werden.
9. Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeiten hauptamtlicher Kräfte bedienen. Er soll sie in beratender Funktion bei Vorstandssitzungen hinzuziehen. Diese hat er dann gemäß Ziffer 5 zu beaufsichtigen.
10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 - Beiträge, Zuwendungen und Spenden

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie die Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Zuwendungen und Spenden an den Verein sind dem Verwendungszweck entsprechend zu verwenden.

§ 8 - Haftung

1. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur in Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens. Eine Haftung der Mitglieder mit ihren Privatvermögen ist ausgeschlossen.
2. Der Verein wird für die Ehrenamtlichen einen entsprechenden Versicherungsschutz vorsehen.

§ 9 - Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden

Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele sich anderen Vereinen oder Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschließen.

§ 10 - Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit. Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder durch den Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Drensteinfurt zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.

§ 11 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitglieder in Kraft. Danach erfolgt die Eintragung im Vereinsregister.