Geschäftsordnung

1 Mitgliedschaft

1.1 Die Mitgliedschaft im Verein ist in Abschnitt 3 der Satzung geregelt.
1.2 Mitgliedschaftsanträge werden formlos in schriftlicher Form (auch per e-mail oder Fax) an den Vorstand gerichtet.
1.3 Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine mündliche oder schriftliche Bestätigung des Vorstandes.
1.4 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu erklären.
1.5 Die Berufung gegen einen Ausschluss ist schriftlich zu erklären.

2 Beiträge, Zuwendungen und Spenden (Beitragsordnung)

2.1 Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
2.2 Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
2.3 Es wird keine Umlage erhoben.
2.4 Nach erfolgter Spende wird auf Wunsch eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

3 Mitgliederversammlung (Versammlungsordnung)

3.1 Aufgaben und Arbeitsweisen der Mitgliederversammlung sind im Abschnitt 5 der Satzung geregelt.
3.2 Zeitpunkt
Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Jahres statt.
3.3 Vorbereitung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und schlägt eine Tagesordnung vor. Er nimmt darin Anträge auf, die entsprechend der Satzung gestellt werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich auf dem Postweg.
3.4 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung ist eine öffentliche Versammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder für die gesamte Dauer der Versammlung ausgeschlossen werden.
Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und entscheidet die Mitgliederversammlung in nicht-öffentlicher Sitzung.
3.5 Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand eröffnet, geleitet und geschlossen (= Versammlungsleitung). Der Vorstand kann die Versammlungsleitung ganz oder zeitweise delegieren. Er kann hierzu auch von der Mitgliederversammlung beauftragt werden.
Nach Eröffnung prüft die Versammlungsleitung die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und lässt die Tagesordnung beschließen.
Die Versammlungsleitung kann bei Störungen zur Ordnung rufen und Redner/innen ermahnen, zur Sache zu reden. Ist ein Mitglied der Versammlung insgesamt dreimal entweder zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden, so kann die Versammlungsleitung ihm das Wort entziehen.
Verletzt ein Mitglied der Versammlung oder ein Gast in grober Weise die Ordnung, so kann es durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung von der weiteren Teilnahme an der Sitzung entweder für die Dauer des anstehenden Beratungspunktes oder für eine festzusetzende Zeit ausgeschlossen werden. Entsteht im Sitzungsraum störende Unruhe, so kann die Versammlungsleitung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen.
3.6 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung jederzeit ergänzen, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Tagesordnungspunkte teilen oder miteinander verbinden oder einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit der Vorstand ihn nicht als dringlich bezeichnet.
3.7 Redeordnung
Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu jedem Punkt der Tagesordnung zu Wort zu melden.
Gäste dürfen sich an allen Diskussionen beteiligen, solange nicht die Versammlungsleitung oder die Mitgliederversammlung anders entscheiden.
Wortmeldungen erfolgen durch das Heben einer Hand.
Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig, so bestimmt die Versammlungsleitung die Reihenfolge der Wortmeldungen.
Mitglieder dürfen zu einem Punkt nur sprechen, wenn ihnen die Versammlungsleitung das Wort erteilt hat.
Zu jedem Tagesordnungspunkt ist bei Bedarf eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Worterteilung erfolgt in gleicher Reihenfolge.
Berichterstatter/innen oder Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und Ende der Aussprache zu ihrem Tagesordnungspunkt das Wort. Die Versammlungsleitung kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
Liegen keine Wortmeldungen vor, so erklärt die Versammlungsleitung die Beratung für geschlossen.
Einer Wortmeldung zum Versammlungsablauf (siehe 3.9) ist ohne Rücksicht auf die Redeliste stattzugeben, sobald die Person, die zur Zeit der Wortmeldung zur Geschäftsordnung sprach, ausgesprochen hat.
3.8 Anträge (allgemein)
Anträge an die Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung können sowohl schriftlich wie auch mündlich gestellt werden.
3.9 Abstimmungen
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
Jeder Antrag ist nochmals deutlich zu formulieren.
Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, ist über den weitgehendsten Antrag zuerst abzustimmen. im Zweifel entscheidet die Versammlungsleitung, welches der weitestgehende Antrag ist.
Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt.
3.10 Anträge zum Versammlungsablauf
Aufgrund einer Wortmeldung zum Versammlungablauf darf nicht zur Sache gesprochen werden. Verstößt ein/e Redner/in hiergegen, entzieht ihm/ihr die Versammlungsleitung das Wort.
Wer zum Versammlungsablauf das Wort erhalten hat, kann folgende Anträge stellen:
a) Antrag auf Änderung der Tagesordnung
b) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
c) Antrag auf Vertagung,
d) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,
e) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
f) Antrag auf Schluss der Redeliste,
g) Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
h) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
i) Antrag auf Nichtbefassung und Absetzung von der Tagesordnung,
j) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit.
Über einen Antrag zum Versammlungsablauf wird abgestimmt, nachdem Gelegenheit gegeben worden ist, dass je ein Mitglied der Versammlung für und gegen den Antrag sprechen kann.
Liegen mehrere Anträge vor, so ist über sie in der oben angegebenen Reihenfolge abzustimmen.
Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Beschränkung der Redezeit stellen.
3.11 Wahlen
Alle Wahlen verlaufen in fünf Schritten:
1. Vorstellung des/der Kandidaten/in/innen
2. Sofern beantragt: Beratung der Versammlung über den/die Kandidaten/in/innen (grundsätzlich in Abwesenheit des/der Kandidaten/in/innen)
3. Wahlhandlung
4. Bekanntgabe des Ergebnisses
5. Annahme der Wahl durch den/die Kandidaten/in/innen
Blockwahl ist möglich, solange nicht eine/r der Kandidaten/innen eine individuelle Wahl beantragt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen (Offene Wahl). Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt (Geheime Wahl).
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat (absolute Mehrheit).
Erreicht keine/e Kandidat/in bei einer Wahl im ersten und zweiten Wahlgang diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
Sollte im vierten Wahlgang Stimmengleichheit herrschen, entscheidet das Los.
In allen Wahlgängen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt.
3.12 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.
Als Kassenprüfer/innen können nur Mitglieder des Vereins und voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist möglich.
3.13 Protokoll
Zu Beginn der Versammlung wird von der Versammlung ein/e Protokollführer/in bestellt. Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält:
a) Gegenstand und Ergebnis der Abstimmungen,
b) Beschlüsse im Wortlaut,
c) alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift angegebenen Erklärungen.
Auf Verlangen eines Mitglieds der Mitgliederversammlung ist das Protokoll jederzeit zu verlesen.
Wird die Fassung des Protokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch die Erklärung des/der Protokollführers/in behoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wird der Einspruch als begründet erachtet, so ist das Protokoll zu berichtigen.
Das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Eine Kopie des Protokolls wird jedem Mitglied mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugeschickt. Außerdem wird das Protokoll nach der Mitgliederversammlung kurzfristig unter www.driwa.org zur Verfügung gestellt.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht in der nächsten Mitgliederversammlung dagegen Einspruch erhoben wird.

4 Vorstand

4.1 Aufgaben und Arbeitsweisen des Vorstandes sind in Abschnitt 6 der Satzung geregelt.
4.2 Beschlüsse des Vorstands können bei Vorstandssitzungen oder im schriftlichen Rundlaufverfahren oder per Telefon, Fax, e-mail oder SMS gefasst werden. Es muss sichergestellt sein, dass alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
4.3 Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Einzelnen den Verein mit mehr als € 2.500 belasten entscheidet der gesamte Vorstand.
4.4 Ergänzend zu den in der Satzung genannten Aufgaben gehören die Vertretung nach außen und die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Gewährleistung des vereinsinternen Informationsflusses zu den Aufgaben des Vorstandes. Die Darstellung des Vereins, Verlautbarungen in dessen Namen nach außen sowie vereinsinterne Mitteilungen werden ausschließlich durch den Vorstand beschlossen.
4.5 Der Vorstand entscheidet selbst über die vorstandsinterne Verteilung von Aufgaben. Er arbeitet nach den Regeln der Teamarbeit zusammen. Er bestimmt seine/n Leiter/in bezogen auf die Leitung von Sitzungen und Personen für die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben im Einzelfall selbst. Die Vorstandsmitglieder arbeiten nach demokratischen Grundprinzipien gleichberechtigt und -verantwortlich zusammen.
4.6 Eine Erstattung von im Rahmen der Vorstandsarbeit anfallenden finanziellen Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ist möglich.
4.7 Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung von Arbeitsgruppen zur Bearbeitung spezifischer Aufgaben. Er kann hierzu auch von der Mitgliederversammlung beauftragt werden. Alle Arbeitsgruppen haben im Hinblick auf die Vorstandsarbeit eine beratende Funktion. Arbeitsergebnisse sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand berichtet über Infobriefe oder auf der Mitgliederversammlung über Arbeit und Ergebnisse der Arbeitsgruppen. Er entscheidet über die Veröffentlichung von Arbeitsgruppenergebnissen.

5 Schlussbestimmungen

5.1 Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.2 Die Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.5.2006 in Walstedde beschlossen und trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.