1. Der Verein führt den Namen Jugendwerk DRIWA (e. V.).
2. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ahlen eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Drensteinfurt mit den Stadtteilen Drensteinfurt,
Rinkerode und Walstedde.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Ziele des Vereins sind:
- Die Aktivierung der Kinder- und Jugendarbeit
- Bildung einer Interessenvertretung für alle jungen Menschen in
Drensteinfurt
- Beobachtung der Lebenslage von Kindern und Jugendlichen und Ausgleich
von erkannten Definziten im Angebotsbereich
- Schaffung von Lebensräumen für Kinder und Jugendliche
2. Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen im sozialen, ökologischen, kulturellen,
gesellschaftlichen und kommunikativen Bereich in allen Ortschaften der
Stadt Drensteinfurt sowie die Unterstützung des Ehrenamtes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die die Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Drensteinfurt
fördern und bei der Verwirklichung der Vereinsziele helfen wollen.
2. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Auschluss. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat
zum Jahresende zu erklären.
4. Ein Ausschluss ist möglich wegen vereinsschädigendem Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss
ist schriftlich mitzuteilen und sofort wirksam. Berufung über den
Ehrenausschuss ist zugelassen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im 1.
Quartal abzuhalten. Sie wird schriftlich, per Rundschreiben, vom Vorsitzenden
des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer 21-tägigen
Frist einberufen. Tagesordnungspunkte, die die Satzung betreffen, müssen
mit der Einladung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitglieder haben
das Recht, Anträge einzubringen. Diese müssen dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich, spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung,
eingereicht werden. Eine Mitgliederversammlung muss ebenfalls einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe dies verlangen.
2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Stimmabgabe
mindestens 14 Jahre alt ist.
3. Jede stimmberechtigte anwesende Person hat nur eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom
Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern (im wechselnden Rhythmus)
- Wahl der drei Mitglieder des Ehrenausschusses
- Beschlussfassung über die Grundsätze und Aufgabenschwerpunkte
des Vereins
- Entgegennahme der Vorstands-, Kassen- und Kassenprüfberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidung über Satzungsänderung (2/3-Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen)
6. Der Verein gibt sich eine Wahl- und Versammlungsordnung, die von der
Mitgliederver-sammlung beschlossen wird.
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- VorsitzendeR
- stellvertretendeR VorsitzendeR
- KassiererIn
- BeisitzerIn
- 1 VertreterIn der Stadt
DieseR VertreterIn sollte für jeweils zwei Jahre benannt oder bestellt
werden.
2. Als VorsitzendeR, stellvertretendeR VorsitzendeR und KassiererIn dürfen
nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch die/den
VorsitzendeN und der/dem stellvertretendeN VorsitzendeN vertreten.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und des Ehrenausschusses
beträgt zwei Jahre. Bei der ersten Wahl werden die/der stellvertretendeR
VorsitzendeR, der/die BeisitzerIn und der/die zweite KassenprüferIn
nur für ein Jahr gewählt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine
besonderen Aufgaben sind:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse
- Aufstellung, laufende Kontrolle und Vorstellung des Haushaltsplanes
in der
Mitgliederversammlung
- Dienst- und Fachaufsicht sowie materielle Aufsicht
6. Vorstandssitzungen sollten mindestens viermal jährlich stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3/5 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
7. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Einzelnen
dem Verein mit mehr als 5.000,00 DM belasten sowie über den Abschluss
von Dienstverträgen entscheidet der gesamte Vorstand.
8. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen
beauftragen sowie Ausschüsse oder Projektgruppen einrichten und besetzen.
Sofern notwendig, können dazu entsprechende Ordnungen verfasst werden.
9. Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeiten hauptamtlicher
Kräfte bedienen. Er soll sie in beratender Funktion bei Vorstandssitzungen
hinzuziehen. Diese hat er dann gemäß Ziffer 5 zu beaufsichtigen.
10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren
und Umlagen festsetzen.
2. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie die
Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Zuwendungen und Spenden an den Verein sind dem Verwendungszweck entsprechend
zu verwenden.
1. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur in Höhe des vorhandenen
Vereinsvermögens. Eine Haftung der Mitglieder mit ihren Privatvermögen
ist ausgeschlossen.
2. Der Verein wird für die Ehrenamtlichen einen entsprechenden Versicherungsschutz
vorsehen.
Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele sich anderen Vereinen oder Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschließen.
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit. Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder durch den Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Drensteinfurt zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitglieder in Kraft. Danach erfolgt die Eintragung im Vereinsregister.