Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Jugendwerk DRIWA e. V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ahlen unter der Nr. 681 eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Drensteinfurt mit den Stadtteilen Drensteinfurt, Rinkerode und Walstedde.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Ziele des Vereins sind:
- Die Aktivierung der Kinder- und Jugendarbeit
- Bildung einer Interessenvertretung für alle jungen Menschen in Drensteinfurt
- Beobachtung der Lebenslage von Kindern und Jugendlichen und Ausgleich von erkannten Defiziten im Angebotsbereich
- Schaffung von Lebensräumen für Kinder und Jugendliche
2. Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im sozialen, ökologischen, kulturellen, gesellschaftlichen und kommunikativen Bereich in allen Ortschaften der Stadt Drensteinfurt sowie die Unterstützung des Ehrenamtes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann nur sein, wer die satzungsgemäßen Ziele unterstützt.
2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Jahres möglich. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären.
6. Der Vorstand kann einen Ausschluss mit sofortiger Wirkung aussprechen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer/innen
- die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung zu Anträgen
- Änderungen der Satzung und
- die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Mitglieder sind als natürliche oder juristische Person jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt. Jede stimmberechtigte anwesende Person hat nur eine Stimme.
7. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Stimmabgabe mindestens 14 Jahre alt ist.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.
9. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
10. Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
12. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus vier gleichberechtigten Personen zusammen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
2. Drei der Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Viertes Vorstandsmitglied ist der Bürgermeister der Stadt Drensteinfurt oder sein/e Vertreter/in.
3. In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
4. In den Vorstand können auch Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht Mitglied der Vereins sind. Diese werden für die Dauer ihrer Amtszeit automatisch Mitglied des Vereins.
5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis die Nachfolger/innen gewählt sind und die Amtsgeschäfte aufnehmen können.
7. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Die Bestellung eines Ersatzmitglieds ist innerhalb einer Amtsperiode nur einmal möglich.
8. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
10. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Funktion als Beirat zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
11. Der Vorstand kann mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen beauftragen sowie Arbeitsgruppen einrichten und besetzen.
12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
13. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Beiträge, Zuwendungen und Spenden

1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erheben.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.
3. Zuwendungen und Spenden an den Verein sind dem Verwendungszweck entsprechend zu verwenden.
4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Haftung

entfallen

§ 9 Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden

Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele sich anderen Vereinen oder Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschließen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die Ankündigungsfrist beträgt hierbei acht Wochen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drensteinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

1. Die Satzung ist mit der Annahme der Mitglieder bei der Gründungsversammlung am 28.10.1997 in Kraft getreten. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen ist am 28.1.1998 erfolgt.
2. Die Satzungsänderungen sind durch der Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.5.2004 in Kraft getreten. Die Satzungsänderungen sollen in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 12 Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über die Änderungen des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Die Ankündigungsfrist beträgt hierbei acht Wochen.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 13 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Archiv: Gründungssatzung vom 28.10.1997